Ausbruchshilfe: Verboten!

Habe mir gerade mal einen Teil meines Arbeitsvertrages bei der Hochschule Niederrhein angesehen. Den habe ich, weil die Internetseiten eines Wirtschaftswissenschaften Professor betreue.
In dem eben genannten Vetrag gibt es auch eine Niederschrift über die förmliche Verpflichtung meiner nichtbeamteten Person und ein paar Absätze über die Dinge, die ich einhalten muss, während ich bei der Hochschule angestellt bin. Der lustige Teil kommt jetzt:

Ich darf während meiner Beschäftigungszeit laut §120 Absatz 2 des Strafgesetzbuches keinen Gefangenen befreien oder dabei helfen. Bin ich trotzdem aktiv, drohen mir eine Freiheitsstrafe bis 5 Jahren oder eine Geldbuße.

Verdammt. Bis zum Februar 2008 muss ich sämtliche Pläne niederlegen, jemanden aus dem Gefängnis auszubrechen. Deshalb mein Aufruf an alle, die ich kenne: „Lasst euch nicht einbuchten, denn dann kann ich euch nicht helfen!“

Guten Abend.